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   BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R   

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https://dejure.org/2005,8430
BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R (https://dejure.org/2005,8430)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R (https://dejure.org/2005,8430)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 32/04 R (https://dejure.org/2005,8430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung des Zeitraumes zwischen Abitur und Hochschulstudium als Ausbildungs-Anrechnungszeit; Voraussetzungen für die Einstufung einer ausbildungfreien Zeit als unvermeidbare Zwischenzeit; Zulässiger zeitlicher Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit; Voraussetzungen für ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 70 mwN).

    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, NZS 2005, 1 ff).

    Diese Zwischenzeiten - so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 73 f, Nr. 8 S 43 f, jeweils mwN) - stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar.

    Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74 mwN).

    Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern "Ausbildung" für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem "zukünftigen Versicherten" nicht anzulasten und der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 74).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80, 81).

    Dies hat der erkennende Senat bereits in der og Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der (ua) zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen worden ist und der danach ein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn organisationsbedingt nicht möglich war, war er mithin durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert.

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 5/94

    Bewertung der Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 5) auf die Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule" hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Das LSG hat den Tag der Aushändigung des Abiturzeugnisses, der für die Beendigung des Schulverhältnisses maßgebend ist (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R), zwar nicht ermittelt.
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 5) auf die Dauer der "üblichen" Schul- und Semesterferien bzw auf einen "üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule" hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 81/82

    Vollendung des 16. Lebensjahres - Lehrzeit - Ausfallzeit - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
    Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine "versicherungsfremde Leistung" in der gesetzlichen Rentenversicherung?, NZS 2005, 1 ff).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Vielmehr hat das BSG erstmals in den Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 4; Parallelentscheidung B 4 RA 32/04 R vom selben Tage nicht veröffentlicht) angenommen, eine Übergangszeit zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn sei auch dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit länger als vier Monate angedauert habe (in den entschiedenen Fällen jeweils vom 27.5. bis zum 30.9., dh lediglich um wenige Tage überschritten) .

    Er weicht damit nicht von der Rechtsauffassung des vormaligen 4. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 10.2.2005 (B 4 RA 26/04 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, sowie B 4 RA 32/04 R - nicht veröffentlicht; hierzu oben RdNr 30) ab.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07

    Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren

    Wie das BSG (vgl. Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R) überzeugend ausführt, ist entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit einer Zeit zwischen zwei Ausbildungen, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt.

    Schul- und Berufsausbildung bzw. die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, so dass für den Fall, dass die Ausbildung für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem zukünftigen Versicherten nicht anzulasten und der ihm insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, B 4 RA 67/97 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 74; BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R und B 4 RA 32/04 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer

    Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Zeit zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten liegt, generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch ist und dementsprechend häufig vorkommt, ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauert (BSG, Urteile vom 10. Februar 2005, B 4 RA 26/04 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 4, und B 4 RA 32/04 R [AS 50 SG-Akte] ).
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